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   BayObLG, 03.07.2003 - 5St RR 174/03   

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https://dejure.org/2003,8736
BayObLG, 03.07.2003 - 5St RR 174/03 (https://dejure.org/2003,8736)
BayObLG, Entscheidung vom 03.07.2003 - 5St RR 174/03 (https://dejure.org/2003,8736)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 5St RR 174/03 (https://dejure.org/2003,8736)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StGB § 49 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 49 Abs. 1
    Begründungserfordernis bei gleich hoher Strafe im Berufungsrechtszug unter Anwendung eines geringeren Strafrahmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auferlegung der gleichen Strafe durch das Landgericht, trotz Ausgehens von einem geringeren Strafrahmen; Nichtbeachtung von Strafmilderungsgesichtspunkten bei der Strafzumessung; Verstoß gegen das Verschlechterungsgebot

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 326
  • StV 2003, 671
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 28.06.2000 - 2 Ss 289/00

    Begründung der Strafzumessung nach Zurückverweisung

    Auszug aus BayObLG, 03.07.2003 - 5St RR 174/03
    Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er, obwohl ein wesentlich geminderter Strafrahmen Anwendung gefunden und er zumindest ein Teilgeständnis abgelegt hat, die gleiche Strafe auferlegt erhält (OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16; OLG Zweibrücken StV 1992, 469/470; vgl. auch BGH Stv 1991, 19).
  • OLG Zweibrücken, 25.05.1992 - 1 Ss 85/92

    Nötigung; Rechtswidrigkeit; Aufhebung des Schuldspruchs; Strafrahmen; Erpressung;

    Auszug aus BayObLG, 03.07.2003 - 5St RR 174/03
    Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er, obwohl ein wesentlich geminderter Strafrahmen Anwendung gefunden und er zumindest ein Teilgeständnis abgelegt hat, die gleiche Strafe auferlegt erhält (OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16; OLG Zweibrücken StV 1992, 469/470; vgl. auch BGH Stv 1991, 19).
  • KG, 03.05.2013 - 121 Ss 69/13

    Drohung mit Haarabschneiden; doppelte Milderung bei Nichtanwendung des

    Ein sachlich-rechtlicher Fehler in der Strafzumessung liegt aber vor, wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie der Erstrichter verhängt, obwohl es von einem wesentlich geringeren Strafrahmen ausgeht (vgl. OLG Hamm, StraFo 2005, 33; BayObLG NStZ-RR 2003, 326).
  • OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung durch den Berufungsrichter bei

    Diesen auch für das Verhältnis zwischen Erstgericht und Berufungskammer geltenden Maßstäben (OLG München NJW 2009, 160 f. [Beibehaltung einer der Höhe nach schon vom Amtsgericht verhängten Gesamtgeldstraße trotz Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO eines in Tatmehrheit stehenden Deliktsvorwurfs]; OLG München NJW 2009, 161 f. [Beibehaltung einer vom Amtsgericht wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise verhängten Freiheitsstrafe trotz nunmehriger Annahme von Beihilfe]; OLG Hamm Stra-Fo 2005, 33 [Wertung zweier Fahrten ohne Fahrerlaubnis abweichend vom Erstgericht als nur eine Tat i.S.v. § 52 StGB]; BayObLG NStZ-RR 2003, 326 f. [abweichend vom Amtsgericht Anerkennung einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB] und schon OLG Zweibrücken StV 1992, 469 f. [Aufrechterhaltung der Tagessatzanzahl trotz Änderung des Schuldspruchs von versuchter Erpressung auf versuchte Nötigung]; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 18 und § 331 Rn. 11; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 267 Rn. 15 und BeckOK- Peglau StPO [Stand: 15.10.2011] § 267 Rn. 35) werden die - in der Tat knappen - Strafzumessungsgründe des Landgerichts hier im Ergebnis allerdings ausnahmsweise noch gerecht.
  • OLG Köln, 09.08.2011 - 1 RVs 177/11

    Erforderlichkeit einer nähereren Begründung i.R.d. Strafzumessung im Falle der

    Es ist anerkannt, dass ein Gericht, das trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens oder eines geringeren Schuldgehalts dieselbe Strafe wie das Erstgericht für erforderlich hält, hierfür eine nähere Begründung geben muss (BGH NJW 1983, 54; BGH StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat NJW 1986, 2328; SenE v. 06.07.1999 - Ss 303/99 - SenE v. 05.12.2000 - Ss 505/00 - SenE v. 18.04.2006 - 81 Ss 34/06 - BayObLG StV 2003, 671 = NStZ 2003, 326).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 2 (6) Ss 110/16

    Strafverfahren: Identische Strafhöhe bei Teilerfolg der Berufung

    Darüber hinaus kann nur durch eine eingehende Begründung des für den Angeklagten sonst kaum begreifbaren Ergebnisses der Berufungsverhandlung die Funktion der Strafe als Mittel zur Einwirkung auf den Angeklagten erfüllt werden (vgl. BGH, NStZ 1983, 54; Beschluss vom 08.12.2015, 3 StR 416/15; OLG Zweibrücken, StV 1992, 469, 470; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 16; BayObLG, NStZ-RR 2003, 326; OLG Hamm, StraFo 2005, 33; OLG München, NJW 2009, 160, 161).
  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 Ss 261/04

    Verschlechterungsverbot; Strafzumessung; Berufungsgericht; gleich hohe Strafe;

    Zutreffender Ansicht zu Folge liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie der Erstrichter verhängt, obwohl es von einem wesentlich geringeren Strafrahmen ausgeht (BayObLG NStZ-RR 2003, 326; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 267 Rn. 18 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 24.04.2007 - 1 Ss 134/07

    Verschlechterungsverbot; andere rechtliche Beurteilung; dieselbe Strafe;

    Wird in verschiedenen Abschnitten ein und desselben Verfahrens die Tat trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit der gleich hohen Strafe belegt, so kann auch bei einem geständigen Täter der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen und sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (vgl. dazu BGH, StV 1983, S. 14; BayObLG, NStZ-RR 2003, S. 326; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, S. 16; OLG Zweibrücken, StV 1992, S. 469).
  • BayObLG, 21.05.2021 - 206 StRR 193/21

    Strafzumessung - Begründungspflicht des Berufungsgerichts

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine besondere Begründung insbesondere dann erforderlich ist, wenn das Berufungsgericht trotz neuer Feststellungen, die die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, auf dieselbe Strafe erkennt wie der Richter in erster Instanz (BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2003, 5 StRR 174/2003, NStZ-RR 2003, 326; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011, 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; Meyer-Goßner/Schmitt, § 267 Rn. 18 m.w.N. auch für den Fall der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht; dazu vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2012, 3 StR 439/12, NStZ-RR 2013, 113).
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